Seelze - Bad

  • Veröffentlicht am: 13. April 2007 - 7:11

Nachfragen schadet nicht!

Die Fraktion der Grünen im Rat findet: diese überprüfung schadet bestimmt nicht!

Hier der Antrag der Fraktion der CDU:

Der Rat der Stadt Seelze möge beschließen:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob Herr Rechtsanwalt Tammen durch falsche oder unterlassene Beratung bei der Vertragsgestaltung mit der Kristall-Bäder AG der Stadt Seelze Schaden (z.B. durch die Kosten für die Vertragsauflösung) zugefügt hat und ob er für diesen Schaden in Regress genommen werden kann.

Begründung:

Der mit der Kristall-Bäder AG geschlossene Vertrag entsprach nicht den Ausschreibungsrichtlinien der EU und musste daher aufgelöst werden. Die Verwaltung hatte Herrn Rechtsanwalt Tammen als Berater für die Vertragsgestaltung bestellt.

Daher hatte Herr Tammen auch die Rechtmäßigkeit des Vertrages im Hinblick auf die Vergaberichtlinien der nach EU-Recht zu beurteilen. Durch diese fehlende Beratung sind der Stadt Seelze erhebliche Kosten für die Vertragsauflösung entstanden.

Weiterhin hat der Notar bei der Beurkundung des Vertrages am 18.07.2006 daraufhingewiesen, dass

a) eine Grundstücksgröße der Pachtfläche allein aus dem Lageplan nicht zu erkennen ist

b) die angrenzenden Pachtflächen nicht konkretisiert sind

Aus diesen Hinweisen ist u.a. .zu erkennen, dass der Vertrag in einigen Punkten unklar und ungenau, zum Schaden der Stadt, abgefasst wurde.

Weitere Hinweise auf die Unzulänglichkeit des Vertrages ergeben sich aus folgenden Punkten:

1. Abschnitt VII. Baugrundtauglichkeit Seite 8

Der Geschäftsbesorger ist nicht verpflichtet, die Tauglichkeit des Baugrundes oder die Zulässigkeit der Bebauung zu untersuchen. Hierfür hat alleine der Verpächter einzustehen. Lässt der Baugrund eine Bebauung nicht, noch nicht oder nicht mehr zu oder ist die vorgesehene Bebauung aus öffentlich rechtlichen oder nachbarrechtlichen Gründen nicht zulässig, steht beiden Partein das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Den Parteien stehen in diesem Falle keine gegenseitigen Schadenersatzansprüche zu.

Wird das Bauvorhaben erfolgreich durchgeführt, stellt der Geschäftsbesorger den Verpächter

von den Kosten für die Erstellung des Baugrundgutachtens frei

Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Vertrages (7.Fassung) das Gutachten der Baugrunduntersuchung bereits vorlag,(Gutachten vom 30.06.2006) wäre diese Passage im Vertrag nicht mehr erforderlich gewesen.

2. Abschnitt IX.Entgelt

Hier wird das Entgelt für den Geschäftsbesorger mit 2.8 Mio. Euro festgelegt, ohne auf die Grundlage dieser Summe , 20% von 14 Mio. Euro , einzugehen.

Das Entgelt wird in folgenden Teilbeträgen fällig:

1. Tranche: 100.000,-- Euro zzgl. Mehrwertsteuer für die Erstellung der Gesamtkonzeption

2. Tranche: 30% unter Abzug der bereits gezahlten 1. Tranche bei Unterzeichnung dieses

Vertrages und Rechtskraft der Nachtragshaushaltssatzung.

3. Tranche 25% bei Erteilung der Baugenehmigung

usw.

Bei der 2. Tranche steht dem Entgelt keine Leistung des Geschäftsbesorgers gegenüber. Warum wurde dann so eine hohe Entgeltzahlung vereinbart?

Die 3. Tranche hätte erst gezahlt werden dürfen, wenn eine Baugenehmigung vorligt. Eine Baugenehmigung liegt noch nicht vor.